Seite:Beylagen zu der Abhandl. von Lorenz von Bibra, Fürstbischoff zu Wirzburg.pdf/19

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

dardurch die Cristenheit sein vertrawte Gemahel vor allen vnrechten gewalt beschützt, vnnd auch im friede götlich vnd erberlich regirt vnnd enthalten wurde, vnnd durch sein götlichs wort, denselben gewalt, das ist das Römisch Reiche von oben herabe erkennt gehabt, Vnnder dem Vnnser seligkeit vnnd erlösung erschinnen ist. Deßhalben der almechtig In waffen seiner gerechtigkeit. dasselb sein Reiche nachmals vß den Hennden der Irrenden vnglaubigen hat vordern. Vnnd sein Cristennlich volck damit begaben vnnd beschirmen wollen. Das auch nachvolgennde von ander nacionen vß mergklichen notsachen vnnd auch preißhafftiger woltet, In teutsche nacion In der person des heiligen keiser karlen gewanndt und verleibt worden. Zu erst erblich vnnd darnach zu der Chure Vnnser Churfurstenthumb vnnd Erblicher Ertz-Ampt, des heiligen Reichs vnwiderrufflich beuolhen ist. Daruff wir got dem Almechtigen zuuor. vnnd auch dem heiligen Reiche. Vnns schuldig erkennen merung seiner Eren vnnd nutzes zu betrachten. Vnnd des so uil mehr billich bewegt werden, das ewer keiserlich gnad, vff etwa vil tagen Im Reiche gehalten die groß beswerung der Vnglaubiger Turgken haben fürbringen laßen, wie die In kurtzer zeit alle kriechische