Seite:Beylagen zu der Abhandl. von Lorenz von Bibra, Fürstbischoff zu Wirzburg.pdf/32

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

seinen obrigkenn, herlicheitten, zu vndt eingehörung nichts Außgenohmen, Ober- vndt Vnder der Erdten, wie das nahmen hatt, oder gehaben mag von meinen Eltern, vff meinen vatter seeligen von meinem vatter vff mich, vndt ich darzu erkaufft genossen, besessen, Inngehabt vnndt herbracht haben, zur Vrthett vnnd einem stettigen ewigen Thodtkauff vnwiederruffenlich vndt in Crafft dieß brieffs, wie dann ein kauff von gewohnheitt wegenn, vndt im Recht allerbeste Crafft vnndt macht hatt haben soll vnndt mag verkaufft vndt zue kauffen geben habe, den Ehrwürdigen, Gestrengen Erbarn vnndt Vesten Herrn Lorentzen von Bibra, zu Maintz, Bamberg vndt Würtzburg Thumbherr etc. Johann Schencken von Schweinsberg Marschalkh, Hanßen Ritter vnndt Wernern Holtzadel gebrüdern vnndt Anthonien von Bibra, Alß Vormundent Wilhelms von Biebra weilandt des Gestrengen vndt Ehrnuesten Herrn Wilhelms von Biebra Seeligen Sohns, demselben Wilhelm vnndt seinen Erben für 8600 Gulden Reinischer Landtwehrung, zue Franckhen, der ich von Ihme gentzlich vndt gar vergnügt, bezalt vnndt entricht bin           Geben Vff donnerstag Nach Sanct Paulus tag. Conuersionis Nach Christi vnsers