Seite:Beytrag zur Geschichte Lorenzens von Bibra, Fürstbischoffs zu Wirzburg und Herzogs in Franken.pdf/11

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zum Vorschein, nach welchem der Graf Heinrich XIII von Henneberg das Geschlecht von der Kehre so in die Stelle des Dieterichs von Hohenberg eingesetzt hatte, daß auf jeden erledigten Fall der jedesmahlige Geschlechtsälteste mit der Erbuntermarschallswürde und allen mit derselben verknüpften Gütern beliehen werden sollte.[1] Es entstand zwischen beyden Geschlechtern von Bibra und von der Kehre ein harter Kampf, der endlich 1405 mit Einwilligung des Grafen Heinrichs durch einen aufgerichteten Vertrag beygelegt wurde, der die Führung der Erbuntermarschallswürde, als ein umgehendes Lehn, unter beyde Geschlechter theilte.[2] Dieser Vertrag war indessen so gefaßt, daß er den einmahl erbitterten Geschlechtern zu mehr als einer Streitigkeit die Hände bot. Er setzte unter andern auf jeden erledigten Fall zur Gültigkeit der Rechte des einen oder des andern Geschlechts die kurze Lehnfrist von 4 Wochen fest. Beyde Geschlechter hatten also ein wachsames Auge das eine auf das andere bey jedem eintretenden Lehensversäumniß,


  1. Ibid. S. 611-612.
  2. Urk. III. Ich theile hier diesen Vertrag mit, weil er, so viel ich weiß, noch nirgends, auch nicht in den Sammlungen zur Sächs. Geschichte bekannt gemacht worden ist.