Seite:Beytrag zur Geschichte der aufgehobenen Klöster in Franken.pdf/4

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Capitul sind verwendet, besagter geistlicher Bruderschafft einverleibet worden.

 6. Anno 15.25. ist eine gefaste Christl. vnd verbeßerte Kirchenordnung von Hn Marggraven Georgen etc. heraußkommen, vnd allenthalben bey den Kirchen anzunemen, vnd zu halten bevohlen worden, deren Titul gewesen, Bestellung Christlichen Gottesdienstes jn Clöstern etc. zu halten, darinnen benebens den Abgöttischen Päpstlichen Meeßopfer, Ander mehr ärgerliche Päpstliche Ceremonien abgestellt vnd Christliche Neue Ceremonien angeordnet worden, davon der damalige Probst zu Langenzenn Conradus Pürger, diese wort mit eigener Hand geschrieben: Ordinatio haec cultus diuini per Marchionem Georgium et suos consiliarios facta, et praeposito in Langenzenn et suo conuentui tradita et commissa Anno 15.25. feria sexta post Francisci, et fuit tunc sexta dies Mensis Octobris etc. jst diß alles, vnlangst auf Gn. herrschaftl. Bevehl mit den gehörigen probationibus, gen Onolzbach in das fürstl. Consistorium vebersendet worden.

 7. Ingleichen ist auf einen Andern Gn. herschafft Bevehl, die Successio der Ministrorum, bey allen Kirchen dieses Capituls, vnd auch bei der Kirchen Langenzenn, von Anno 15.25. biß auf iezige Zeit, mit Benahmung ieglichen Kirchendieners, vnd wie lang er bey seiner Kirchen gestanden, in einer richtigen Verzeichnis, dem löblichen