Seite:Beytrag zur Geschichte der aufgehobenen Klöster in Franken.pdf/5

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Consistorio vebersendet worden, vnd erwiesen, das zum wenigsten 27. jahr vor dem Paßauischen Vertrag, das Closter Langenzenn, mit dem gantzen Decanat vnd allen eingehörigen Kirchen, sind durch Gottes gnad, der religion, Lehr vnd Kirchenceremonien halben in dem stand gewesen, darinnen sie; Gottlob, auf heutigen Tag stehen Vnd sein.

 8. So ist die Marggräfliche erste Kirchen Ordnung Anno 15.33. erstmals durch den Druck außkommen, vnd von Frl. Onoltzbachischen hoff aus, allen vnd jeden Kirchen, vnd auch dem Capitul Langenzenn, zugefertigt vnd den Kirchendienern zu halten anbevohlen worden.

 9. Vnd nachdem Anno 15.25. vnd folgenden jahren, der convent deß Closters Langenzenn abgangen, in dem man etliche Fratres mit Abschied lassen abreisen, Andere zu Kirchendiensten gezogen, So hat der lezte Probst, Conradus Pürger, Als ein vnvermöglicher kranker Alter Mann, gegen veberreichter Supplication, sein sustentation erlangt, biß er Anno 15.37. todtsverfahren, vnd in der Kirchen zu Langenzenn, auf dem Chor, vor dem großen Marienbild, in des ersten gewesenen Prosts Magistri Petri grab verscharret worden, wie die zwey Mößene Täffelein, auf solchem grabstein anzeigen.

 10. Also ist das Closter zu Langenzenn vor dem Paßauischen vertrag, zum wenigsten Siebenzehen jahr, von der Möncherey gantz befreiet,