Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/16

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Sie setzte aber diesen bald ein Ziel, indem sie den halben Theil des Reichspfandschillings im J. 1361 an Henneberg, und im J. 1386 den andern halben Theil an Wirzburg aus ihren eigenen Mitteln bezahlte.

Diese eigene Wiedereinlösung hatte für die Reichsstadt Schweinfurt den Vortheil, daß sie, anstatt daß vorher die Kaiser, die Reichsvögte oder Amtleute unmittelbar bestellt hatten, nunmehr die Reichsvogtey zur Verwaltung und zugleich das Recht erhielte, Amtleute darüber selbst zu wählen, und ihnen nach Beschaffenheit der Umstände ihr Amt auch wieder aufzukündigen.

Hierüber verbreitet das der Reichsstadt Schweinfurt ertheilte Privilegium Kaisers Maximilian II. vom Jahr 1568[1] ein ungemeines Licht, und enthält ausdrücklich: daß Kaiser Sigmund die Stadt Schweinfurt um deswillen, daß ihre Vordern damahlen die Stadt und Reichsvogtey daselbst mit aller ihrer Zu und Eingehör aus frembder Versetzung und Verpfändung mit ihrem eigenen Geld wiederum zu dem


  1. Abgedr. unter N. IV. der mantiss. Doc. in Sündermahlers Diss. de Advoc. Imp. Episc. Wirceb. in binos pagos immediatos Gochsheim et Sennfeld.