Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/17

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heiligen Reich gelößt und geledigt, nach folgender Gestalt befreyet und begnadet hätte, daß sie solch Amt oder Vogtey in und zu der Statt gehörig hinfürter in völliger Verwahrung haben, Amtleute wehlen, setzen, und entsetzen mögten, welche Freiheit ihnen auch von den folgenden Römischen Kaisern und Königen[1] und von ihm Maximilian II. insonderheit auf dem (im Jahr 1566.) zu Augspurg gehaltenen Reichstag bestättiget worden wäre. Derowegen dann in Kraft solcher Freyheit ihre Vorfahren etliche von Adel- und Herrn Standts vor Jahren zu Vögten und Amtleuten gehabt, hernach aber um mehreres Schutz und Schirms willen dieselbige Vogtey samt ihrer Ein- und Zugehör etlichen ihrer gehabten Schutz- und


  1. Eigentlich erhielte dieses Privilegium die Schweinfurt schon vom Kaiser Karl IV. 1362. cf. Lünigs Reichsarchiv Part. spec. Contin. IV. 2 Theil Vol. XIV. p. 397. und dieses wurde nach eben demselben p. 424. et 434. ausser dem Kaiser Sigmund im Jahr 1437. auch von Max. I. im J. 1498. von Karl V. im Jahr 1521. und von Ferdinand I. im J. 1537. bestättigt.