Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/22

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Jahr 1500 von Kaiser Maximilian I. ein Privilegium[1] erhalten hatte, daß von den Aussprüchen beyder Gerichte in diesen Reichsdörfern an den Rath appellirt werden sollte, so war ihre Prärogativ in Ansehung derselben gewissermassen noch größer. Allein sie erhielt sich nicht lange hierin; denn schon im Jahre 1572 gefiel es ihr, ihre mit der Reichsvogtey verknüpfte Schutz- und Schirmsgerechtigkeit über diese beyden Reichsdörfer, welche inmittelst im Jahr 1540 sich zur Augspurgischen Confession bekannt hatten, gegen gewisse nicht unbeträchtliche Vortheile, als Exemtion von der landgerichtlichen jedoch immer streitig gemachten Jurisdiction über die Stadt und ihre Ortschaften, dann der centbarlichen Gerichtbarkeit, ingleichen gegen Bedingung manchfaltiger Vortheile im Handel und Wandel für ihre Angehörige u. d. g. an den damahligen Fürstbischoff zu Wirzburg Friedrich abzutreten, zwischen welchem und der Stadt Schweinfurt auch noch in eben diesem Jahr ein förmlicher Überlassungs-Vertrag errichtet wurde. Da aber solcher Vertrag ohnbegrüßt dieser beyden Reichsdörfer


  1. Abgedr. in Sündermahl N. II. der Mantiss. Doc.