Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/24

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jeden Theil berühren, ihre Bestättigung.[1]

Es scheint aber, als habe das Hochstift Wirzburg in der Folge eine Reue angewandelt, und selbiges sein Opfer für zu groß gehalten: denn eben der Bischoff Julius, welcher mit diesen beyden Reichsdörfern im Jahr 1575 einen besondern Vertrag aufgerichtet gehabt, erließ am 24 Martii 1588 an die Stadt Schweinfurt ein Schreiben[2] und ließ darin mit vorkommen: es seye zwar von Cession ihres gerühmten Rechtens in den beyden Reichsdörfern Meldung geschehen, habe sich aber nicht befunden, daß dasselbe zur Nothdurft bescheinet werden mögen, auch könne ein Ehrwürdiges Domcapitel nicht für thunlich, noch der Sache gleichmäßig erkennen, daß sich das Stift seiner hochprivilegirten Herrlichkeit der landgerichtlichen Jurisdiction über die Stadt und ihre Angehörige so schlechtlich begebe.


  1. Beyde Verträge sind nebst der Kaiserlichen Confirmation sub N. V. der Mantiss. Doc. in Sündermahl. Diss. auch sub N. III. der Doc. in Ludolfs Symph. l. c. abgedruckt.
  2. Abgedr. sub N. 2. der Beylagen der verae et genuin. facti spec.