Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/26

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zuwege zu bringen; dagegen wurden nun zwar letztere am 14 August 1649 zu Schweinfurt durch die Subdelegirte der beyden kreisausschreibenden Stände Bamberg und Brandenburg, Franz von Diemantstein, D. Johann Reuß, und Georg Rittershaussen in Gegenwart der Wirzburgischen und reichsdorfschaftlichen Abgeordneten nach manchem in diesem langwierigen Krieg erlittenen Drangsalen in den vorigen Stand gesetzt[1] und vorbehältlich der sonstigen dem Hochstift Wirzburg darin zugestandenen Gerechtsamen der vorigen Erbhuldigungspflicht loß und ledig gezählet, hingegen zu Leistung der Pflicht von Reichs wegen auf die Maaß und Form, wie das alt Jurament vermag, gegen das Stift Wirzburg, wie auch dessen, was die im Jahr 1572[2] und 1575 aufgerichtete


  1. Kraft Art. V. §. 2. Instr. pac. Osnabr. Der Restitutions-Receß ist sub Num. IV. Doc. in Ludolfs Symph. l. c. zu befinden.
  2. Dieser Restitutions-Receß scheint den beyden Reichsdörfern in Ansehung der Verbindlichkeit des zwischen dem Hochstift Wirzburg und der Reichsstadt Schweinfurt errichteten ersten Überlassungs-Vertrags entgegen zu stehen, worin manches für sie unangenehme, z. B. daß daselbst keine Jahr- und Wochenmärkte gehalten werden sollten, bedungen ward, obgleich aus einem Schreiben Bischoffs Julii vom 7ten des Erndemonats 1578 an Georg