Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/29

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Kraft dieser Unmittelbarkeit machen sie ein eigenes Territorium,[1] und üben alle daherfließende Rechte aus.

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Ihr oberster Beschirmer ist der Kaiser, und das Reich hat für dieselben, wo es auf ihre Erhaltung ankommt, eben die Rücksichten und Obliegenheiten, gleichwie für andere Stände oder Glieder des Reichs. Und da sie mitten im Fränkischen Kreise liegen, so lassen sich nach der Analogie mancherley Verhältnisse denken, die aber vermöge der mit dem fürstlichen Hochstift Wirzburg getroffenen Verträge zum Theil nicht in


  1. Dieses hat das fürstliche Hochstift Wirzburg selbst anerkannt. Vergl. das auf einem besondern Foliobogen abgedr. R. H. R. Concl. vom 13 Januar 1772. in Sachen zu Gochsheim und Sennfeld Reichsschultheiß, Gericht und resp. Stuhl contra den Herrn Bischoffen und Fürsten zu Wirzburg et Cons. Mandat. et Citat. pto. fract. pac. publ. wo es in membro 2. also heißt: „eben so wenig aber, wie Herr Bischoff ein Recht zu haben vermeine, von den Gochsheimern und Sennfeldern die Publication der Wirzburgischen Patentium verlangen, ingleichen vor dem von Ihm aufgestellten Centschöpfen die Nutzung des streitigen Wasens prätendiren zu können, demselben zugestanden hätte, Sich eigenmächtig in alieno nach des Herrn Bischoffs eigenem Eingeständnis immediato, und des Herrn Bischoffs Botmäßigkeit nicht unterworfenen Territorio zu seinem Rechte zu verhelfen.“