Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/32

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Aus ihnen werden die Gerichtsbeysitzer oder Gerichtsschöpfen gewählt.

In Sennfeld wird bey solchen Vorfallenheiten, wo in Gochsheim der Stuhl mit zugezogen werden muß, gemeiniglich die gesammte Nachbarschaft zusammengefordert, und um ihre Meinung befragt.

Ausserdem ist, sowohl zu Gochsheim, als zu Sennfeld, noch ein Collegium, nämlich das Feldsetzer- Feldschieder- auch Steinsetzer- und Siebnergericht. Es besteht zu Gochsheim in 6 Beysitzern des Gerichts und einem des Stuhls; zu Sennfeld in 5 Beysitzern des Gerichts, und einer Person aus der Nachbarschaft, hat in Markungsstreitigkeiten zu erkennen, und ist, es sey in seinem Amt klagender oder beklagter Theil, ehe die Appellation weiter geht, dem Reichsschultheißen und demjenigen Theil des Gerichts untergeordnet, der nicht mit zum Steinsetzergericht gehört.

Diese Rechtszuständigkeit ist erst in neuern Zeiten zur Sprache gekommen, und in Contradictorio erfochten worden.

Überdieß sind in beyden Ortschaften verschiedene Amtsführer, nämlich die Bauermeister, (Dorfsmeister, Bürgemeister) wovon der eine der Oberbauermeister, und aus