Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/42

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29 April 1773 mit Wiederaufhebung der vorher gegen das fürstliche Hochstift ergangenen Rescripte, in possessorio für dasselbe, jedoch ohnbeschadet der Immedietät beyder Reichsdörfer, entschieden wurde.

Dieses Conclusum ist zu wichtig, als daß die wichtigsten Stellen davon unausgehoben bleiben sollten.

2do. „Nachdem Herr Bischoff und Fürst zu Würzburg sich ausdrücklich erkläreten, der Impetranten (Reichsschultheissens, Gerichts und resp. Stuhls zu Gochsheim und Sennfeld) Immedietät, und deren Recht, Reichsschultheiß und Gericht zu erwählen und zu entsetzen, keinesweges anfechten zu wollen,[1] hingegen in Contentiosis, daferne


  1. Wer hätte also glauben sollen, daß, obgleich überhaupt noch der Punct der Jurisdiction des fürstlichen Hochstifts in Sachen, die in der beyden Reichsdörfer innere Verfassung einschlagen, in revisorio bey Kaiserlichem R. H. R. unerledigt hängt, ein solches Decret ergehen könnte, wie dieses:
    .
    Hierauf wird Reichs-Schultheisen und Gericht zu Sennfeld befohlen, den implorantischen N. N. von aller eigenmächtigen Zudringlichkeit bey Strafe frey zu lassen, und wenn dasselbe glaube, Ursache zu haben, daß dem N. N. der Gerichts-Sitz zu verweigern seye, solche Ursachen und Gründe binnen 14 Tagen bey dahiesiger