Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/43

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nicht zwischen Herrn Bischoff und den Reichsdörfern Gochsheim und Sennfeld


    [571] Gerichtsstelle mittelst Übergebung einer förmlichen Klagschrift anzubringen.
    Decretum Mainberg den 1ten Febr. 1790.

    Von Reichsuntervogtey-Amts wegen
    N. N. Amtskeller. 

    Dieses Decret, welches das Sennfelder Reichsdorf-Gericht gerade wie das Gericht eines der Landes-Botmäßigkeit unterworfenen Amtsdorfs behandelte, ist zwar durch nachstehendes Regierungsdecret wieder aufgehoben worden: „auf das beyliegende Exhibitum sub praes. den 8ten März 1790. werden die gebettene Appellationsprocesse erkannt, sed suspensis eorum expeditione wird an das Reichs-Untervogtey-Amt Mainberg rescribirt, daß, nachdem denen Reichsdörfern Gochsheim und Sennfeld die Befugniß ihre Reichsschultheisen und Gericht zu wählen, auch bewandten Umständen nach sie zu entsetzen, ohnstreitig zustehe, ermeldtem Reichs-Untervogtey-Amte nicht gebühret habe, auf die alldorten von dem N. N. überreichte Beschwehrungs-Schrift dem Reichsschultheisen und Gericht zu Sennfeld die Amovirung des gedachten N. N. von dem Gerichts-Sitz vor der Hand per decretum zu inhibiren, und sie über die Entsetzung selbst zum klagenden Theil zu machen, sondern es hätte vielmehr ersagtem Reichs-Untervogtey-Amt rechtlich zugestanden, die bey demselben übergebene Beschwehrungsschrift des N. N. dem Reichsschultheisen und Gericht zu Sennfeld als dem beklagten Theil ad excipiendum zu communiciren, und wenn inter partes diese Sache bis zum Beschluß würde verhandelt worden seyn, über die Recht- oder Unrechtmäßigkeit der geschehenen Entsetzung des N. N. von seinem Gerichts-Sitze