Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/44

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selbst Streit entstehet, zu cognosciren, wenn auch das Gericht selbst beklagter Theil ist, und das Obiectum die innere Verfassung betrifft, possessio vel quasi Iurisdictionis von Seiten des Herrn Bischoffs und dessen Ober-Amts Mainberg als resp. Ober- und Untervogten erwiesen, und von parte impetrante selbst anerkannt ist; als werden die Kaiserlichen Rescripta de 28ten Iulii 1768. de 17 August 1770. 17ten Iunii 1771. et 13. Ianuarii 1772. so weit solche auf die incompetentiam des Wirzburgischen Fori gerichtet, hiermit wiederum aufgehoben.

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    [572] salva provocatione an die hochfürstliche Regierung den Rechtsspruch zu erlassen, als wozu mit Aufhebung des gravirlichen Decrets vom 1ten Hornung dieses Jahrs ermeldtes Reichs-Untervogtey-Amt alles Ernstes und unter der Bedrohung angewiesen wird, daß ansonsten bey dessen widriger Befolgung auf Anrufen des appellantischen Theils die erkannte Processe ausgefertiget, und diese Sache bey hiesiger höherer Instanz verendschaftet werden solle.“ – Aber die Kosten? Bey solchen Eingriffen zuckt wohl die weise Regierung über den Beschädiger die Achsel, aber sie schont den fürstlichen Diener. Darum ist, so lange sich das fürstliche Hochstift nach dem gegenwärtigen Stand im Besitz der Reichsvogtey befindet, ein mit der Verfassung dieser beyden Reichsdörfer es wohlmeinender Beamter ein von Gott erbetenes Glück.