Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/58

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Bey vorgedachtem von Ludolff kann auch die ganze weitschichtige Streitigkeit nachgelesen werden, welche zwischen dem fürstlichen Hochstift und beyden Reichsdörfern wegen des von dem erstern sich zugeeigneten, wiewohl durch den Westfälischen Frieden suspendirten Diöcesan-Rechts, und der unbeschränkten geistlichen Gerichtbarkeit (Iurisdictionis ecclesiasticae omnimodae) auch des Patronat-Rechts, sich entsponnen gehabt.

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Das Dom-Capitel behauptet in beyden Ortschaften Kirchen-Patron zu seyn, und beruft sich deßhalb auf eine Stelle des zwischen ihm und der Reichsstadt Schweinfurth


    [586] Cameralium de Annis 1717 et 1718. in pto neuerlich praetendirenden Installations-Rechts ihres Pfarrers cum Inhibitione temporali mit Anlagen à Num. 1-7 incl. am 8ten fürgehenden Monats Ianuarii einkommen, worauf nachgesetzter Bescheid erfolget.

    Inhalt Bescheids
    wird Supplicant auf das gegentheiliger Supplique unter heutigem Dato aufgeschriebene Decret hiermit verwiesen in Cons. 13. Ian. 1735.
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    Deme zuwider ward zwar im J. 1788 bei der Sennfelder Pfarr-Erledigung von der Fürstlichen Kelterey ein wiewohl mißlungener Versuch gemacht, der aber bei der im J. 1789 geschehenen Wiederbesetzung der Gochsheimer Pfarre wie billig unterblieb.