Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/88

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auch Sie in dem, Ihro über diese Dero Schutz- und Schirm-Verwandte Supplicantes zustehenden Jure collectandi, et inde dependente executione, nichts hinderlich geschehen zu lassen, gebetten habe. Nachdem aber diese Supplicantes Reichsfreye Unterthanen seynd, und die Frage von dem Iure collectandi, oder dessen Einstellung nicht, sondern von einer geklagten Übermaaß entstehet; So ermahnen Wir deine Andacht hiemit nochmalen gnädigst, daß Sie solch ihres beschehenen unstatthaften Einwendens ungehindert, die wegen sothaner Übermaaß wider Unsere Kayserliche Verordnung, nicht allein continuirende, sondern auch vermehrte Execution biß zu Unserer weiteren Kayserlichen Verordnung einziehen, und denen Supplicanten wegen ihres zu Uns genommenen Recursus, dessenthalben nichts entgelten lassen, sondern der Untersuchung des Gravaminis in Ruhe abzuwarten; Als zu Beförderung derselben Wir Unsere vorhin dem Fränkischen Cräys Ausschreib-Ambt dißfalls aufgetragene Kayserliche Commission auf Unsers lieben Neven, des Chur-Fürsten zu Maynz Löden als Bischoffen zu Bamberg, und deß Marggrafen zu Brandenburg Onoltzbach Löden, unter heutigen dato haben transcribiren lassen, und verbleiben Dr Andacht mit etc. etc.

Laxenburg, den 8. May Anno 1716.