Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/89

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Beylage B.

Kaiserl. Decisiv-Rescript in Sachen Gochsheim und Sennfeld contra Wirzburg.

     Carl VI. Tit.
Deine Andacht wird aus Unserer über die an Uns in der, zwischen Deroselben, und beyden ohnmittelbaren Reichs-Dorfschaften Gochsheim und Sennfeld obwaltender Stritt-Sache eingeschickte Comissions-Acten anheute abgefaßt- und hierbey verwahrter Kayserlichen Verordnung, dasjenige, so hierinfalls in ein- und andern erkennet worden, mit mehrern ersehen. Nun hat sich auch aus gedachten Acten überhaupt ganz offenbar zu Tage gelegt, daß dermaliger Verfall und Nothstand ernannter beyder Gemeinden theils von ungebührenden Executionen, worüber ihnen nicht einmahl behöriger Schein oder Quittung gegeben werden wollen, theils durch oftmalig-übermäßige Einquartirung und Durchmarchen, wie auch sonderbar daher rühre, daß man Dieselbe an moderation des Würzburgischen Matricular-Quanti oder auch in andern Praestationen geschehenen Nachlaß gar selten gebührend participiren lassen, folglich sie nur allezeit in Oneribus, der Strenge nach, ja über die Gebühr gehalten, quoad Commoda hingegen mehrentheils ausgeschlossen habe, wodurch sie denn endlich zu Erhaltung ihrer Gerechtsamen, sammt Ersetzung derer Ihnen verursachten grosen