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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien


§. 37.

Wenn Thiere vor oder nach dem Schlachten aufgeblasen worden sind, um dem Fleische ein trügerisches Aussehen von Fettheit und Lockerheit zu geben: so ist das Fleisch davon, wegen der betrügerischen Handlung, wegzunehmen und an die Ortsarmen zu vertheilen, wenn es sonst genießbar ist.

§. 38.

Jedes Fleisch muß nach der Schlachtung gut ausgekühlt sein und darf warm nicht ausgehauen oder verkauft werden.

Prien, den 28. März 1859.

K. Landgericht und k. Landgerichts-Physikat Prien.

v. Hörmann. Dr. Ramis.

(L. S.)(L. S.)

Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/15&oldid=- (Version vom 20.8.2021)