Seite:Braunschweig Lüneburg (Merian) 125.jpg

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allerhand Consequentz zu vermeiden / sich nicht haben confirmiren lassen wollen / also daß bißweilen sonderbare Päbstliche Legaten verordnet / bißweilen Mentz / Paderborn / vnd andere Bischoffe die Confirmation vnd Einführung verrichtet / so haben doch ermeldte Bischoffe zu Hildesheimb / contra Gandersheim quaestionem status moviret / vnd dieses Stifft vnter ihre Jurisdiction ziehen wollen / welchem die Abbatissinne vnd Stifftfräwlein zu Gandersheim sich widersetzet / also / daß die Sache zum Proceß gediehen / vnd an den Päbstlichen Stuel zu Rom erwachsen / vorab weil Stifft Gandersheim fürgewendet / vnd mit vhralten privilegiis stattlich erwiesen hat / daß es immediatè ad sedem Romanam gehörig / keinem Bischoff zu Hildesheim vnterwürffig / insonderheit Abbatissa Mechtildis, welche ist gewesen eine Gräfin von Woldenberg / in ordine die Zwantzigste / hat diesen Streit tempore Pontificis Innocentii Tertii hefftig urgiret / auch Commissionem ad Episcopum Palaestinum Qvidonem erlanget / vnd zu wegen bracht / daß derselbige Bischoff Quido in Teutschland kommen / (1.) die Abbatissin Mechiteldam primam nomine Rom. Pontificis selbst confirmiret / (2.) die Stifft Gandersheimsche privilegia, sonderlich von denen alten Päbsten Agapeto et Joanne ertheilet / renoviret / Auch (3.) das Stifft Gandersheim frey erkant / vnd von dero Stifft Hildesheimischen Impetition absolviret hat / wie diese Historia in corpore juris Canonici libro secundo Decretalium Epistolarum Gregorii tit. 30. cap. 4. per tot. zu befinden.

Nach dem bemeldtes Stifft Gandersheim an Gütern abzunehmen beginnet / sind denen Fräwlein Canonissinnen etzliche Canonici, die mit zum Capitulo gehören / zugeordnet / auch die statuta auff Fräwlein vnd Herren zugleich gerichtet / vom Pabst Martino Quinto, 1417. confirmiret.

Die Canonici haben keinen besondern Decanum, sondern Ehr Senior ist primarius, vnd wird in Statuten genant Bursarius, welcher / wann Streitigkeiten vnter ihnen fürfallen / potestatem concordandi hat.

Vnd ob wol nicht ohne / bey diesem vhralten löblichen Stifft noch heutiges Tages fürnehme / hohe vnd niedrigen Standes Lehenleute verhanden / die ihre Lehen zu begebenden Fällen / in gebührender weise suchen vnd empfahen. So ist doch / wegen allerhand Vmbstände / vnd Mangel der Intraden / der Numerus tam Canonissarum, quam Canonicorum, heutiges Tages so weit restringiret / daß nechst der Abbatissin / nur vier Stifftsfräwlein / Herren Kindere / cum inclusione Decanae admittiret werden / denen zwar acht Canonici zugeordnet / daß allemahl vier in residentia seyn sollen.

Vber das auch bey dem Predigstuel / zu Erhaltung eines General Superintendenten / ein Canonicat / uti beneficium curatum, sampt zween Vicarien / S. Michaëlis vnd Bartholomei gewidmet / auch dem Capellan / item Schuel-Collegen / vnd Organisten / etzlicher Vicariat Intraden / an statt ihrer Besoldunge zugeordnet / im übrigen dieses vhralte löbl. Stifft / so viel müglich / in seiner Consistentz erhalten wird.

Biß dato / als viel man Nachrichtung findet / sind 42. Abbatissin gewesen. In diesem 1653. Jahr ist Abbatissinne Fraw Maria Sabina / Gräfin zu Solms / Fraw zu Müntzenberg / Wildenfels vnd Sonnenwald.

Decanissa Fräwlein Dorothea Hedwig / Hertzogin zu Schleßwig / Holstein / Stormarn / vnd der Ditmarssen.

Erste Canonissin Fräwlein Johan Elisabeth / Gräfin zu Solms / Fräwlein zu Müntzenberg / Wildenfels vnd Sonnenwald.

Andere Canonissin Fräwlein Amelia Margretha / Wild- vnd Rheingräfin / Gräfin zu Salm / Fräwlein zu Vinstingen vnd Putlingen.

Dritte Canonissin Fräwlein Anna Amelia / Gräfin zu Leiningen vnd Dachsburg / Fräwlein zu Aspermont.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Braunschweig Lüneburg. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1654/1658, Seite 88. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Braunschweig_L%C3%BCneburg_(Merian)_125.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)