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I.
Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden.
a) Schreiben.

In dem hiesigen kleinen Fürstenthum, wie in den übrigen Theilen Teutschlandes, fangen die Gemeinden an, ihre entbehrliche Weid- und verödete Waldplätze urbar zu benutzen und in die Güter zu vertheilen.

 Sothane Bauerlehen- und Söldengüter sind der Commun-Nutzbarkeiten berechtigt und mehrentheils mit einem Handlohn bey vorgehenden Veränderungen des Besitzers behaftet.

 Nun wollen sich Zweifel anspinnen, ob die befragten Gemeindplätze in der Einschätzung zum Handlohn