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Johann Christian Rebmann: Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden | |
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I.
Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden.
a) Schreiben.
In dem hiesigen kleinen Fürstenthum, wie in den übrigen Theilen Teutschlandes, fangen die Gemeinden an, ihre entbehrliche Weid- und verödete Waldplätze urbar zu benutzen und in die Güter zu vertheilen.
Sothane Bauerlehen- und Söldengüter sind der Commun-Nutzbarkeiten berechtigt und mehrentheils mit einem Handlohn bey vorgehenden Veränderungen des Besitzers behaftet.
Nun wollen sich Zweifel anspinnen, ob die befragten Gemeindplätze in der Einschätzung zum Handlohn
Empfohlene Zitierweise:
Johann Christian Rebmann: Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden in: Journal von und für Franken, Band 5. Raw, Nürnberg 1792, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Briefwechsel_%C3%BCber_die_Handlohnbarkeit_der_sogenannten_Gemeind-Nutzungen,_besonders_wenn_sie_unter_die_Gemeindsleute_einzeln_vertheilt_werden.pdf/1&oldid=- (Version vom 12.9.2022)
Johann Christian Rebmann: Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden in: Journal von und für Franken, Band 5. Raw, Nürnberg 1792, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Briefwechsel_%C3%BCber_die_Handlohnbarkeit_der_sogenannten_Gemeind-Nutzungen,_besonders_wenn_sie_unter_die_Gemeindsleute_einzeln_vertheilt_werden.pdf/1&oldid=- (Version vom 12.9.2022)