Seite:Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden.pdf/8

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in Rechnungen gefunden, wo das Recht an den unvertheilten Gemeindnutzungen Antheil zu nehmen, von einem Besitzer an den andern besonders verkauft und allemahl das Handlohn ohne Widerrede dem Lehenherrn des Unterthans entrichtet worden.

 Da nun bey diesem Herkommen die Gemeindnutzung handlohnbar ist; so würde allerdings der Lehenherr seines ausgeübten und hergebrachten Rechts entsetzet werden, wenn nach Aufhebung der Gemeinschaft jeder Gemeindsmann seinen Antheil besonders benutzen, und solchen nicht mehr verhandlohnen wollte. Des letzten Vortheil würde dadurch sehr vergrößert; denn eines theils kann er den auf ihn fallenden Antheil besser als vorhin benutzen, und andern theils entledigte er sich dadurch des bisher aufgehabten Handlohns; der Lehenherr würde aber dabey sehr einbüßen, weil ein Hof, Gut, Sölde oder Haus natürlicher Weise nach Absonderung des Gemeindrechts nicht mehr so viel als vorhin wehrt ist, folglich auch nicht mehr so viel Handlohn gibt.

 Euer etc. mir geneigtest überschriebene Meinung ist also der allgemeinen Observanz und der Billigkeit gemäß, so daß meines geringen Erachtens kein Unterschied ist, ob a)