Seite:Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden.pdf/9

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die Gemeindgüter gemeinschaftlich oder b) vertheilter genossen, und ob sie c) bey einem Gut als dessen Zugehörungen oder d) abgesondert verkauft- oder eingeschätzt werden. Allemahl bleiben sie dem Handlohn unterworfen, wenn sie bisher auf obige Art damit belegt gewesen sind.

 In einem unvermischten oder alleinherrischen Ort, wo Grund und Boden vor der Anbauung dem Ortsherrn zuständig war, findet sich gar kein Anstand bey der Sache; denn das Ganze gehört dem Herrn. Was der Gemeinde zur Hutweide oder zur Behölzung verwilligt war, kann sie ohne desselben Vergünstigung nicht verändern. Mir sind daher sehr viele Fälle bekannt, wo man öde oder zur Hut bestimmte Plätze nicht anders urbar machen und unter die Gemeindsleute vertheilen ließ, als daß sie, wie einzelne fliegende Lehen, nicht nur mit dem Handlohn, sondern auch mit einem proportionirten Grundzins belegt worden, und kein einziger Unterthan hat es anders verlangt oder etwas darwider einzuwenden begehrt.

 In gemeinschaftl. Orten wird dieses Recht billig auch gemeinschaftlich ausgeübt, so daß jeder Herr nach der Anzahl seiner darin habenden Unterthanen daran Theil nimmt.