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Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof - Friesenhaus

Dem Eigentumer verbleibt kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, die Möglichkeit, andere vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache (bei einem Gebäude zum Beispiel durch eine Grundstückbepflanzung) auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 - Apfel-Madonna).

c) Stellt danach bereits das Fotografieren keine zur Abwehr berechtigende Einwirkung auf das Hauseigentum dar, so kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien, auf die sich der Unterlassungsantrag des Klägers bezieht, jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an der Herstellung der Fotografie das begehrte Verbot rechtfertigen. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist vorliegend aber auch nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem Eigentum zuzuordnen. Sie berührt weder die rechtliche noch die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (im Ergebnis ebenso Schmieder, NJW 1975, 1164; Löhr Anm. zu BGH WRP 1975, 522, 525; Kübler aaO. S. 60 f; Medicus in MünchKomm aaO. § 1004 Rdn. 27; einschränkend Pfister, JZ 1976, 156, 158; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673). Ebenso wie die Abbildung dem Vervielfältigungsrecht, ist die gewerbliche Verwertung jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art ausschließlich dem Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) des Urhebers zuzurechnen. Die Parallelwertung zur urheberrechtlichen Regelung des § 59 UrhG zeigt überdies auch hier, daß die gewerbliche Nutzung der in Rede stehenden Abbildungen nicht dem Verbietungsrecht des Eigentümers zu unterstellen ist. § 59 UrhG stellt nicht nur die Vervielfältigung von Bauwerken durch Lichtbild, sondern auch die Verbreitung solcher Lichtbilder vom urheberrechtlichen Verbietungsrecht frei; und zwar selbst dann, wenn die Verbreitung zu gewerblichen Zwecken erfolgt (vgl. Amtl. Begr., BT-Drucks. IV/270, S. 76; v. Gamm, UrhG, § 59 Rdn. 3; Schricker/Gerstenberg, Urheberrecht, 1987, § 59 Rdn. 6; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, § 59 Rdn 3; OLG Hamburg GRUR 1974, 165, 167 - Gartentor). Dann aber können dem Eigentumer keine weitergehenden Befugnisse eingeräumt werden. Dies muß zumindest dann gelten, wenn sich die Nutzung - wie hier - in dem durch § 59 UrhG freigegebenen Rahmen hält. Darin liegt auch der Unterschied zu der Senatsentscheidung "Schloß Tegel" (GRUR 1975, 500 ff), auf die die Revision sich beruft. Der Senat hat dort maßgebend darauf abgehoben, daß das Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks fotografiert werden konnte. Er hat es im übrigen in Zweifel gezogen, ob die Zuordnung der gewerblichen Nutzung zum Eigentum auch dann in Frage kommen könnte, wenn das Fotografieren - wie hier - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt (aaO. S. 501).

Der Eigentümer kann die gewerbliche Verwertung derartiger Fotografien danach grundsätzlich nicht aus seinem Eigentumsrecht unterbinden. Bei Verletzung sonstiger schutzwürdiger Interessen können sich indessen Abwehransprüche aus dem Persönlichkeitsrecht (dazu nachfolgend unter I 3), dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Wettbewerbsrecht ergeben.

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts für unbegründet erklärt.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß grundsätzlich auch in der werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines fremden Hauses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.1971 - VI ZR 171/69, GRUR 1971, 417 f - Teneriffa). Es hat eine solche Rechtsverletzung aber verneint und dazu ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, daß der vom Kläger behauptete Eindruck entstehe, er - der Kläger - stehe hinter der Werbung der Beklagten, unterstütze sie, habe Geld dafür bekommen oder habe sein Haus mit den Produkten der Beklagten ausgestattet. Der Kläger habe für seine Behauptung, er sei von Freunden und Bekannten in dieser Richtung angesprochen worden, keinen Beweis angetreten. Von der Innendekoration, die Gegenstand des Prospektmaterials der Beklagten sei, sei auf der Fotografie nichts zu sehen. Deshalb liege

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Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof - Friesenhaus. Amtliches Werk, Bremen 1989, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Bundesgerichtshof_-_Friesenhaus.pdf/4&oldid=- (Version vom 31.7.2018)