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Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof - Friesenhaus

die Gedankenverbindung fern, der Kläger unterstütze die Werbung der Beklagten oder habe das Innere seines Hauses mit deren Produkten ausgestattet.

Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Die Revision hat keine revisiblen Rechtsfehler aufgezeigt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist auf den Kern des Vorbringens des Klägers über den durch die Bildwiedergabe hervorgerufenen Eindruck eingegangen; daß es dieses Vorbringen verkürzt wiedergegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger rechtsfehlerhaft für beweisfällig gehalten, greift nicht durch. Die Richtigkeit des Klagevorbringens ergibt sich nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung.

4. Auch Ansprüche des Klägers aus §§ 1 und 3 UWG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Es hat ausgeführt, die Parteien stünden in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander, weil der Kläger nur als Privatmann betroffen sei; im übrigen seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Verstoß gegen die guten Sitten oder eine Irreführung begründen könnten. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht beanstandet.

II. Zahlungsanspruch

Auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 10.000,-- DM steht dem Kläger nicht zu.

1. Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung verneint, daß sich weder eine Verletzung des Eigentums noch des Persönlichkeitsrechts feststellen lasse (vgl. vorstehend unter I 2 und 3). Bezüglich der Persönlichkeitsrechtsverletzung hat das Berufungsgericht überdies zu Recht darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Geldentschädigung (§ 847 BGB) ohnehin nur bei einer schweren Beeinträchtigung in Betracht käme (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1985 - VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617, 1619 m.w.N.).

2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB versagt. Die allein in Betracht kommende Eingriffskondiktion würde voraussetzen, daß in ein dem Kläger zugeordnetes Recht eingegriffen wird (vgl. Baur in Anm. zu BGH JZ 1975, 491, 493; Kübler aaO. S. 62; Medicus in MünchKomm aaO. § 1004 Rdn. 27; LG Freiburg GRUR 1985, 544; a.A. Schmieder, NJW 1975, 1164 f). Daran fehlt es im Streitfall (vgl. vorstehend unter I). Da das äußere Erscheinungsbild einer Sache vom Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht erfaßt wird, kann seine Verwertung durch Dritte auch keine Bereicherungsansprüche auslösen (vgl. Kübler aaO. S. 62).

3. Auch der von der Revision weiter angeführte Herausgabeanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB) ist nicht begründet. Da weder das Fotografieren noch die gewerbliche Verwertung der Abbildungen dem Rechtskreis des Klägers zuzuordnen ist, hat die Beklagte schon kein fremdes Geschäft geführt.

III. Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Empfohlene Zitierweise:
Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof - Friesenhaus. Amtliches Werk, Bremen 1989, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Bundesgerichtshof_-_Friesenhaus.pdf/5&oldid=- (Version vom 31.7.2018)