Es ist klar, dass die Functionen und von einander verschieden sind, schon deswegen, weil und verschiedene Bewegungen besitzen. Auch die Bogenlängen und sind von verschiedenem Charakter, insofern als von einer auf andererseits von einer auf eingravirten Marke aus gerechnet wird. Endlich ist der Symmetrie willen auch die Zeit jenachdem sie in den einen oder andern Formeln vorkommt, verschieden benannt worden, mit oder
Die auf gemessenen Bogenlängen mögen sämmtlich in einerlei Richtung gerechnet sein, und zwar in derjenigen, welche indicirt ist durch die Aufeinanderfolge
Solches explicirt, können übrigens die für den Ring aufgestellten Formeln (59.A) beibehalten werden; sie werden anzusehen sein als die Collectivdarstellung derjenigen individuellen Formeln, welche den einzelnen Theilen des Rings zugehören.
Ausser dem Ringe sei nun an irgend welcher andern Stelle des Raumes gegeben noch ein zweiter Ring der ebenfalls in Bewegung begriffen, und ebenfalls mit beliebig vielen Gleitstellen behaftet ist. Die einzelnen Theile von mögen benannt sein mit überhaupt mögen für denselben ganz analoge Bezeichnungen eingeführt sein, wie für Es seien die Coordinaten irgend eines Punctes des Ringes und die Abhängigkeit dieser Coordinaten von Bogenlänge und Zeit mag in collectiver Darstellung angedeutet sein durch die Formeln:
Diese Collectivdarstellungen (59.A) und (59.B) sind alsdann entsprechend unsern früheren Darstellungen (pag. 50); nur ist der damalige Index der Bequemlichkeit willen, unterdrückt worden.
Die Entfernung zwischen irgend zwei Puncten und der Ringe und ist, auf Grund der Formeln (59.A, B), eine Function von
Um die partiellen Ableitungen dieser Function nach den beiden ersten Argumenten zu bilden, mag der Punct festgehalten werden; so dass die Function sich reducirt auf:
Carl Gottfried Neumann: Die elektrischen Kräfte. Leipzig 1873, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Carl_Gottfried_Neumann_-_Die_elektrischen_Kr%C3%A4fte_077.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)