Seite:Clarus-Gutachten 548.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Johann Christian August Clarus: Die Zurechnungsfähigkeit des Mörders Johann Christian Woyzeck [1821].
In: Georg Büchner, Sämtliche Werke und Briefe (Hamburger Ausgabe), Hrsg. von Werner R. Lehmann, 1. Band: Dichtungen und Übersetzungen mit Dokumentationen zur Stoffgeschichte, Hamburg 1967.

So fehlt es dem Leben dieses Menschen an innerer und äußerer Haltung, und kalter Mißmuth, Verdruß über sich selbst, Scheu vor dem Blick in sein Inneres, Mangel an Kraft und Willen sich zu erheben, Bewußtseyn der Schuld, ohne die Regung, sie durch Darstellung seiner Bewegungsgründe, oder durch irgend einen Vorwand zu vermindern und zu beschönigen, aber auch ohne sonderliche Reue, ohne Unruhe und Gewissensangst und gefühlloses Erwarten des Ausganges seines Schicksals, dies sind die Züge, welche den gegenwärtigen Gemüthszustand desselben bezeichnen.


Hieraus erhellet:

1. daß die sub I. angeführten Umstände, ob sie gleich zur gesetzmäßigen Vollständigkeit der mir übertragenen Untersuchung gehören, dennoch, in sofern sie auf keinem andern Zeugnisse, als auf den Aussagen des Inquisiten, beruhen, bei der gegenwärtigen Begutachtung seines Gemüthszustandes nicht berücksichtiget werden können, und daß mithin, was insonderheit dessen Vorgeben, als habe er sich von Zeit zu Zeit in einem gedankenlosen Zustande befunden, anlangt, die weitere Bestätigung abzuwarten sey;

2. daß die sub II. dargestellten Beobachtungen über die gegenwärtige körperliche und geistige Verfassung des Inquisiten kein Merkmal an die Hand geben, welches auf das Daseyn eines kranken, die freye Selbstbestimmung und die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden Seelenzustandes zu schließen berechtige.


Vorstehenden Bericht und Gutachten bestätige ich, als der Wahrheit und den Grundsätzen meiner Wissenschaft gemäß, durch meines Namens Unterschrift und Siegel.

Leipzig, den 16. September 1821


Die Leser der Zeitschrift haben also nun die zwei Gutachten, welche Hr. H. Clarus über den Gemüthszustand und die Zurechnungsfähigkeit des Mörders Woyzeck dem Gerichte erstattet hat, vollständig. Das vorstehend mitgetheilte ist das frühere, am 20. Sept. 1821 eingereichte; das spätere ausführlichere, das am 28. Febr. 1823 erstattet wurde, findet sich in dem IV. Ergänzungshefte dieser Zeitschrift S. 13-91 abgedruckt.

Für diejenigen Leser, denen nicht alle Flugschriften vor Augen kommen, möge hier noch die Anzeige einen Platz finden: daß Hr. Dr. Marc, Landgerichtsphysicus zu Bamberg, in seiner Schrift:

War der am 27. Aug. 1824 zu Leipzig hingerichtete Mörder J. C. Woyzeck zurechnungsfähig? Bamberg 1825. 8.

zu erweisen versucht hat, der Mörder Woyzeck sey nicht zurechnungsfähig, oder doch mindestens dessen Zurechnungsfähigkeit sehr zweifelhaft

Empfohlene Zitierweise:
Johann Christian August Clarus: Die Zurechnungsfähigkeit des Mörders Johann Christian Woyzeck [1821]. In: Georg Büchner, Sämtliche Werke und Briefe (Hamburger Ausgabe), Hrsg. von Werner R. Lehmann, 1. Band: Dichtungen und Übersetzungen mit Dokumentationen zur Stoffgeschichte. Hamburg: Wegner, 1967, Seite 548. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Clarus-Gutachten_548.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)