Seite:Constitution der europaeischen staaten 027.jpg

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sind, doch der gewöhnlichen adelichen Gerichtsbarkeit unterworfen seyn sollen.

6. Jener Bürger, der ein ganzes Dorf oder Städtchen erblich kaufet, wovon er an der Abgabe des zehnten Groschen zum wenigsten 200 polnische Gulden entrichtet, der soll am nächsten Reichstage, wenn er dem Reichstagsmarschall deshalb sein Gesuch an die Stände überreichet, kraft gegenwärtigen Gesetzes in den Adelstand erhoben werden.

7. Nebst diesem sollen auf jedem Reichstage 30 bürgerliche, in den Städten erblich Begüterte in den Adel erhoben werden, wo die erste Rücksicht auf die in Kriegsdiensten sich Auszeichnende, auf jene, die in den Civil-Kriegscommissionen beisitzen, die Fabriken anlegen, oder Handel mit inländischen Produkten treiben, und dabei auf die Empfehlungen der Landboten und Städte genommen werden muß.

8. Bei der ganzen Armee, (mit Ausnahme der Nationalcavallerie,) bei jedem Corps, Regiment und Pulk werden Bürgerliche in Zukunft Offiziersstellen bekleiden können, jener, der den Rang eines Stabskapitäns, oder Capitäns einer Compagnie bei der Infanterie und eines Rittmeisters bei einem Pulke erlangt, der soll durch gegenwärtiges Gesetz mit allen seinen Nachkommen in den Adelstand erhoben werden, und Wir König werden ihm das Adelsdiplom gegen Vorzeigung seines Patents ohne Entrichtung der Stempeltaxe ertheilen.

9. In Zukunft wird es den Bürgerlichen erlaubt seyn, in den Kanzleien und Gerichtsstuben, allen politischen Commissionen und Tribunalsdikasterien, und bei geringern Gerichtsstellen zu arbeiten, zu advociren, und andere Dienste zu thun, auch nach ihren Verdiensten und Fähigkeiten vorzurücken. Wer die Würde eines Kanzleivorstehers bei den Regierungsdikasterien erlangt; der soll auf dem ersten Reichstage in den Adelstand erhoben werden, und Wir König werden ihm des Adelsdiplom unentgeldlich ausfolgen lassen.

10. Im geistlichen Stande werden die Bürgerlichen, bei den Collegiatkirchen die Prälaten- und Domherrnstellen, bei Kathedralkirchen aber die Domherrnstellen, zu

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_027.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)