Seite:Constitution der europaeischen staaten 038.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

die Annahme wird das Gesetz Kraft und Heiligkeit bekommen; durch den Vorbehalt hingegen blos bis zum künftigen ordinären Reichstage ausgesetzt bleiben, wo dieses vom Senate aufgeschobene Gesetz, wenn man zum zweitenmale darüber einig wird, angenommen werden muß. 2) Soll sie über jeden Reichstagsbeschluß über die oben angeführten Materien, der ihr von der Landbotenstube auf der Stelle überschickt werden muß, zugleich mit der Landbotenstube nach der Stimmenmehrheit decidiren. Die vereinigte, dem Gesetze gemäße Stimmenmehrheit beider Stuben wird den Ausspruch und Willen der Stände ausmachen.

Hierbei behalten wir uns vor, daß die Senatoren und Minister, bei den Materien über die Rechtfertigung ihrer Amtsführung im Staatsrathe oder in den Commissionen keine entscheidende Stimme im Reichstage haben, und alsdann blos deshalb im Senat sitzen sollen, um auf das Begehren des Reichstages Auskunft zu geben. Der Reichstag soll stets fertig seyn, der gesetzgebende und ordinäre soll aller zwei Jahre seinen Anfang nehmen, und die im Gesetze von den Reichstagen bestimmte Zeit hindurch dauern. Der fertige, bei dringenden Bedürfnissen berufene, Reichstag soll blos über die Materien entscheiden, derentwegen er berufen wurde, oder auch über ein zur Zeit seiner Zusammenberufung sich ereignendes Bedürfniß. Kein Gesetz kann auf dem nämlichen ordinären Reichstage, auf welchem es gegründet wurde, aufgehoben werden. Der vollständige Reichstsg soll aus der in einem folgenden Gesetze bestimmten Anzahl Personen in der Landboten- und Senatorenstube bestehen. Das auf dem jetzigen Reichstage gegründete Gesetz von den Landtagen wollen wir als die wesentliche Grundlage der bürgerlichen Freiheit feierlich sicher gestellt wissen.

Da nun aber die Gesetzgebung nicht von allen verwaltet werden kann, und sich die Nation durch freiwillig gewählte Repräsentanten oder Landboten derselben entledigt; so setzen wir deshalb fest, daß die auf dem Landtage erwählten Landboten, der jetzigen Constitution zu Folge, bei der Gesetzgebung und bei allgemeinen Nationalbedürfnissen, als Repräsentanten der ganzen Nation, als Inhaber des allgemeinen Zutrauens angesehen werden sollen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_038.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)