Seite:Constitution der europaeischen staaten 040.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und ihre Pflichten hintansetzende Magistraturen zu ihrer Schuldigkeit anzutreiben.

Die vollziehende Gewalt soll keine Gesetze weder geben noch erklären, keine Abgaben und Steuern, unter welchem Namen es auch sey, auflegen, keine Staatsanleihen machen, die vom Reichstage gemachte Eintheilung der Schatzeinkünfte nicht abändern, keine Kriege erklären, keinen Frieden, keinen Tractat und keine diplomatische Akten definitive abschließen können. Es soll Ihr blos freistehen, einstweillge Unterhandlungen mit den auswärtigen Höfen zu pflegen, ingleichen einstweiligen und gemeinen Bedürfnissen zur Sicherheit und Ruhe des Landes abzuhelfen; aber hievon ist sie verpflichtet, der nächsten Reichstagsversammlung Bericht zu erstatten.

Wir wollen und verordnen, daß der polnische Thron auf immer ein Familienwahlthron seyn soll. Die zur Genüge erfahrnen Uebel der die Regierung periodisch zertrümmernden Zwischenreiche; unsere Pflicht, das Schicksal jedes Einwohners in Polen sicher zu stellen, und dem Einfluß auswärtiger Mächte auf immer zu steuern; das Andenken der Herrlichkeit und Glückseligkeit unseres Vaterlandes zu den Zeiten der ununterbrochenen regierenden Familien; die Nothwendigkeit, Fremde von dem Streben nach dem Throne zurückzuhalten, und dagegen mächtige Polen zur einmüthigen Beschützung der Nationalfreiheit zurückzuführen; haben uns nach reifer Ueberlegung bewogen, den polnischen Thron nach dem Gesetze der Erbfolge zu vergeben. Wir verordnen daher, daß nach unserm der Gnade Gottes heimgestellten Ableben der jetzige Churfürst von Sachsen in Polen König seyn soll. Die Dynastie der künftigen Könige von Polen wird also mit der Person Friedrich Augusts, jetzigen Churfürsten von Sachsen, ihren Anfang nehmen, dessen Nachkommen de lumbis männlichen Geschlechts wir den polnischen Thron bestimmen. Der älteste Sohn des regierenden Königs soll dem Vater auf dem Throne nachfolgen. Sollte aber der jetzige Churfürst von Sachsen keine Nachkommen männlichen Geschlechts erhalten; so soll auf den Fall der vom Churfürsten mit Genehmigung der versammelten Stände für seine Prinzessin Tochter gewählte Gemahl die Linie der männlichen Erbfolge

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_040.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)