Seite:Constitution der europaeischen staaten 041.jpg

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auf dem polnischen Throne anfangen. Daher erklären wir nun auch die Maria Augusta Nepomucena, Prinzessin Tochter des Churfürsten, für die Infantin von Polen, behalten aber dabei der Nation das keiner Verjährung unterworfene Recht vor, nach Erlöschung des ersten Hauses auf dem Throne, ein anderes zu wählen.

Jeder König wird bei seiner Thronbesteigung Gott und der Nation den Eid leisten, auf die Erhaltung gegenwärtiger Constitution, und auf die pacta conventa, die mit dem jetzigen Churfürsten von Sachsen, als ernanntem Thronfolger, werden abgeschlossen worden seyn, und die ihn eben so als die alten, verpflichten werden.

Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich. Da er nichts für sich selbst thut; so kann er auch der Nation für nichts verantwortlich seyn. Nicht Selbstherrscher, sondern Vater und Haupt der Nation soll er seyn; und dafür erkennt und erklärt ihn das Gesetz und die gegenwärtige Constitution.

Die Einkünfte, wie sie in den pactis conventis werden bestimmt werden, und die dem Throne eigenthümlichen, dem künftig zu wählenden, durch diese Constitution sicher vorbehaltnen Prärogativen sollen nie angetastet werden können.

Alle öffentliche Akten, alle Tribunale, Gerichte und Magistraturen, alle Geldstempel, müssen den Namen des Königs führen. Der König, der Macht haben soll Gutes zu thun, wird das Recht haben, die zum Tode Verdammten zu begnadigen, Staatsverbrecher allein ausgenommen. Dem Könige soll die höchste Herrschaft über die bewaffnete Landesmacht, und die Ernennung der Anführer des Kriegsheeres zukommen, doch dabei die Abänderung derselben noch dem Willen der Nation vorbehalten bleiben. Seine Pflicht wird es auch seyn, die Offiziere zu bestellen, Beamte nach der Vorschrift eines später folgenden Gesetzes zu erwählen, Bischöffe und Senatoren nach der Vorschrift eben dieses Gesetzes, ingleichen Minister als die ersten Beamten der vollziehenden Gewalt zu ernennen.

Der dem Könige zur Aufsicht, Erhaltung und Vollziehung der Gesetze zugegebene königliche Staatsrath (straz) soll bestehen: 1) Aus dem Primas, als dem Haupte der

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_041.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)