Seite:Constitution der europaeischen staaten 044.jpg

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Reichsgerichte abschicken, wo ihnen entweder die gerechte, ihrem Verbrechen angemessene Strafe, oder, bei erwiesener Unschuld, die Freisprechung von der Klage und Strafe zu Theil werden soll.

Der ordentlichen Ausübung der vollziehenden Macht wegen, verordnen wir besondere, mit dem Staatsrathe in Verbindung stehende, ihm zu gehorsamen verpflichtete Commissionen. Die Commissarien dazu werden vom Reichstage erwählt werden, und ihre Aemter die im Gesetze vorgeschriebene Zeit hindurch verwalten. Diese Commissionen sind: 1) Die Erziehungs-, 2) die Polizei-, 3) die Kriegs-, 4) die Schatzcommission.

Die auf diesem Reichstage niedergesetzten woywodschaftlichen Ordnungscommissionen stehen gleichfalls unter der Aufsicht des Staatsraths, und werden die Befehle desselben mittelbar durch die oben erwähnten Commissionen erhalten, respective auf die der Macht und den Pflichten eines jeden zukommenden Gegenstände.

8.
Richterliche Gewalt.

Die richterliche Gewalt kann weder von der gesetzgebenden, noch vom Könige ausgeübt werden, sondern von den zu diesem Ende gegründeten und erwählten Magistraturen. Sie muß auch mit den Orten in solcher Verbindung stehen, daß jeder die Gerechtigkeit in der Nähe hat, und der Verbrecher allenthalben die drohende Hand der Landesregierung über sich erblickt. Wir verordnen daher: 1) Gerichte erster Instanz für jede Woywodschaft, jeden Bezirk und Kreis, und hiezu sollen die Richter auf den Landtagen gewählt werden. Die Gerichte erster Instanz werden stets bereit und wachsam seyn, denen, die es bedürfen, zur Gerechtigkeit zu verhelfen. Von diesen Gerichten soll an die für jede Provinz niederzusetzenden Haupttribunale appellirt werden, und diese sollen ebenfalls aus Personen bestehen, die man auf den Landtagen erwählt hat. Diese Gerichte, sowohl die erster, als auch die zweiter Instanz, werden für den Adel und alle Landeigenthümer in causis iuris et facti, es betreffe wen es wolle, Landgerichte seyn,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_044.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)