Seite:Constitution der europaeischen staaten 046.jpg

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der Gefangenschaft zurückkommt; so sollen ihm die Reichsverweser von ihrem Verhalten Rechenschaft ablegen, und der Nation für die Zeit ihrer Amtsführung, so wie dieses auch dem Staatsrathe vorgeschrieben ist, auf jedem ordinären Reichstage, mit ihren Personen und ihrem Vermögen verantwortlich seyn.

10.
Erziehung der Kinder des Königs.

Die Söhne des Königs, die die Constitution zu Nachfolgern auf dem Throne bestimmt, sind die ersten Kinder des Vaterlandes; daher kommt auch die Sorge für ihre gute Erziehung der Nation zu, ohne jedoch damit den Rechten der Eltern zu nahe zu treten. Führt der König die Regierung; so soll er selbst mit dem Staatsrathe und dem von den Ständen ernannten Aufseher der Erziehung der Prinzen, sich mit der Bildung derselben beschäftigen. Führt sie aber die Reichsverwesung; so wird dieser, zugleich mit dem erwähnten Aufseher, die Erziehung derselben anvertraut werden. Aber in beiden Fällen soll der von den Ständen ernannte Aufseher auf jedem ordinären Reichstage von der Erziehung und den Fortschritten der Prinzen Bericht erstatten. Die Erziehungscommission hingegen wird die Pflicht auf sich haben, dem Reichstage den Plan des Unterrichts und der Erziehung der königlichen Prinzen zur Bestätigung vorzulegen, damit durch übereinstimmende Erziehungsgrundsätze, früh und ununterbrochen, den Gemüthern der künftigen Thronfolger, Religion, Liebe zur Tugend, zum Vaterlande, zur Freiheit und Landesconstitution eingeflößt werde.

11.
Bewaffnete Macht der Nation.

Die Nation ist es sich selbst schuldig, sich gegen Ueberfälle zu vertheidigen, und ihre Unverletztheit zu bewahren; folglich sind alle Bürger Vertheidiger der Unverletztheit und Freiheit der Nation. Die Armee ist nichts anders, als eine aus der Gesammtmacht der Nation gezogene, bewaffnete

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_046.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)