Seite:Constitution der europaeischen staaten 052.jpg

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Art. 17. Der Staatsrath erkennt über die Jurisdictionsconflicte zwischen den Verwaltungs- und Justizcollegien, über alle Streitfälle in der Verwaltung, und über die Stellung vor Gericht der öffentlichen Verwaltungsbeamten.

Art. 18. Die im Staatsrathe discutirten Entscheidungen, Gesetzesentwürfe, Decrete und Reglements werden dem Könige zur Genehmigung vorgelegt.

Vierter Titel.
Von dem allgemeinen Reichstage.

Art. 19. Der allgemeine Reichstag besteht aus zwei Kammern, nämlich: der ersten Kammer, oder Kammer des Senats, und der zweiten Kammer, oder Kammer der Landboten.

Art. 20. Der allgemeine Reichstag versammelt sich aller zwei Jahre zu Warschau in dem durch die königliche Zusammenberufungsacte bestimmten Zeitpuncte. Die Sitzung dauert nicht über fünfzehn Tage.

Art. 21. Seine Geschäfte bestehen in Berathschlagung über das Abgaben- oder Finanzgesesetz, und über die Gesetze in Bezug auf die in der Civil- oder Criminalgesetzgebung, oder im Münzsystem vorzunehmenden Aenderungen.

Art. 22. Die im Staatsrathe verfaßten Gesetzesentwürfe werden auf Befehl des Königs der allgemeinen Reichsversammlung übersandt, in der Landbotenkammer durch geheimes Scrutinium, und nach der Mehrheit der Stimmen berathen, und dem Senat zur Sanction überreicht.

Fünfter Titel.
Vom Senat.

Art. 23. Der Senat besteht aus achtzehn Mitgliedern, nämlich: sechs Bischöffen, sechs Woywoden (Palatins) und sechs Kastellanen.

Art. 24. Die Woywoden und Kastellane werden vom Könige ernannt. Die Bischöffe werden vom Könige ernannt, und vom heiligen Stuhle eingesetzt.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_052.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)