Seite:Constitution der europaeischen staaten 057.jpg

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Art. 53. Niemand kann zum Stimmen zugelassen werden, der nicht das 21. Jahr zurückgelegt hat, im Genuß seiner Rechte, oder für emancipirt erklärt ist. Die Emancipation kann in Zukunft, ungeachtet aller bisherigen zuwiderlaufenden Gesetze oder Gewohnheiten, mit 21 Jahren Statt haben.

Art. 54. Jeder Landtag oder jede Distriktsversammlung ernennt einen Landboten (Nonce), und schlägt Candidaten zu den Departements- und Distriktsräthen, so wie zu den Friedensrichterstellen, vor.

Art. 55 Bei den Landtagen führt ein vom Könige ernannter Marschall den Vorsitz.

Art. 56. Sie werden in zehn Reihen (séries) getheilt. Jede Reihe besteht aus solchen Distrikten, die von einander durch das Gebiet eines oder mehrerer Distrikte getrennt sind. Zwei Reihen können nicht zu gleicher Zeit zusammenberufen werden.

Art. 57. Die Abgeordneten der Gemeinden werden durch die Gemeindeversammlungen ernannt. Sie schlagen eine doppelte Liste von Candidaten zu den Municipalräthen vor.

Art. 58. In den Gemeindeversammlungen sind zu stimmen berechtigt: a. Jeder angesessene, nichtadeliche Bürger. b. Jeder Fabrikant oder Kaufmann, der in seiner Boutique oder Magazin einen Fonds von wenigstens 10,000 polnischen Gulden an Werth hat. c. Alle Pfarrer und Vikarien. d. Jeder Künstler und jeder Bürger, der sich durch seine Talente, seine Kenntnisse, oder durch Dienste, die er dem Handel oder den Künsten geleistet hat, auszeichnet. e. Jeder Unteroffizier und Soldat, der, nachdem er Wunden erhalten oder mehrere Feldzüge gemacht, seinen Abschied bekommen hat. f. Jeder dienstthuende Unteroffizier oder Soldat, der wegen seines guten Betragens Auszeichnungen erhalten hat. g. Die Offiziere von jedem Grade. Die besagten, zu der Zeit wirklich dienstthuenden, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, welche sich in der Stadt, wo die Gemeindeversammlung gehalten wird, zur Besatzung befinden könnten, dürfen, blos in diesem Falle, das durch gegenwärtigen Artikel bewilligte Recht nicht ausüben.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_057.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)