Seite:Constitution der europaeischen staaten 061.jpg

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Eilfter Titel.
Allgemeine Vorschriften.

Art. 82. Die Titularen aller Stellen und Aemter, die nicht lebenslänglich sind, die Vicekönigsstelle mit eingeschlossen, aber die Landboten ausgenommen, können nach dem Gutbefinden des Königs abberufen werden.

Art. 83. Kein Individuum, das nicht Bürger des Herzogthums Warschau ist, kann darin zu einem Amte ernannt werden, dasselbe sey nun geistlich, oder bürgerlich, oder richterlich.

Art. 84. Alle Acten der Regierung, der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Tribunalien, werden in der Nationalsprache geschrieben.

Art. 85. Die vormals in Polen bestandenen Civil- und Militärorden werden beibehalten. Der König ist das Haupt dieser Orden.

Art. 86. Gegenwärtiges Verfassungsstatut wird durch Reglements vervollständigt werden, die der König erläßt, nachdem sie in seinem Staatsrathe discutirt worden.

Art. 87. Die Gesetze und öffentlichen Verwaltungsreglements werden im Bulletin der Gesetze publicirt, und bedürfen keiner andern Form von Publication, um verpflichtend zu werden.

Zwölfter Titel.
Vorschriften für einen gewissen Zeitraum.

Art. 88. Die gegenwärtig bestehenden Abgaben werden fortwährend bis zum 1. Jan. 1809 bezogen werden.

Art. 89. Man wird Nichts an der gegenwärtigen Zahl und Organisation der Truppen ändern, bis in dieser Rücksicht durch den ersten zusammenberufenen allgemeinen Reichstag etwas festgesetzt ist.

Unterzeichnet, die Mitglieder der Regierungscommission:

Malachowsky; Dzialinsky; Wibizty; Bilinsky; Sobolewsky; Luczewsky, General-Secretär.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_061.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)