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fallen, welcher der König die Naturalisation, nach Vorschrift des §. 33, ertheilt haben wird.

§. 7. Die Ernennung des Statthalters wird durch eine öffentliche Urkunde geschehen. Diese Urkunde wird genau die Beschaffenheit und die Ausdehnung der ihm übertragenen Vollmachten bestimmen.

§. 8. Die auswärtigen politischen Verhältnisse Unsers Kaiserreichs werden dem Königreiche Polen gemeinschaftlich seyn.

§. 9. Der Souverain allein wird das Recht haben, die Theilnahme des Königreichs Polen an Rußlands Kriegen, so wie an den Friedens- und Handelsverträgen, welche letztere Macht abschließen dürfte, zu bestimmen.

§. 10. In allen Fällen, wo russische Truppen nach Polen, oder polnische Truppen nach Rußland geführt werden, oder die einen oder andern Truppen durch eine Provinz jener zwei Staaten ziehen, werden die Kosten der Unterhaltung und des Transports gänzlich dem Lande zur Last fallen, dem sie angehören. Das polnische Heer wird nie außer Europa verwendet werden.

II. Buch. Allgemeine Garantieen.

§. 11. Die römisch-katholische Religion, zu welcher sich die Mehrzahl der Einwohner des Königreichs Polen bekennt, wird der Gegenstand der besondern Sorgfalt der Regierung seyn, ohne daß sie dadurch der Freiheit der andern Gottesverehrungen wird Abbruch thun können, welche sämmtlich, ohne Ausnahme, frei und öffentlich können gehalten werden, und des Schutzes der Regierung genießen. Der Unterschied zwischen den christlichen Glaubensbekenntnissen wird keinen Unterschied im Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.

§. 12. Die Diener aller Gottesverehrungen stehen unter dem Schutze und der Aufsicht der Gesetze und der Regierung.

§. 13. Die Capitalien, welche die römisch-katholische und die griechisch-unirte Geistlichkeit gegenwärtig besitzen, und die, welche Wir ihnen, durch ein besonderes Decret, anweisen werden, sollen für ein unveräußerliches,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_065.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)