Seite:Constitution der europaeischen staaten 071.jpg

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§. 58. Der Senat von Rußland wird denselben Eid in Gegenwart der Glieder der Regentschaft des Königreichs leisten.

§. 59. Der Minister Staatssecretär wird zu gleichem Eide verpflichtet seyn.

§. 60. Die Urkunde der Eidesleistung des Regenten wird dem Senate von Polen zugestellt werden.

§. 61. Die Urkunde der Eidesleistung des Ministers Staatssecretärs wird gleichfalls dem Senate von Polen zugesandt.

§. 62. Die Urkunde der Eidesleistung der Regentschaftsglieder wird von dem Senate von Polen dem Regenten von Rußland übermacht.


Kap. 3. Vom Statthalter und vom Staatsrathe. §. 63. Der Staatsrath, unter dem Vorsitze des Königs oder seines Statthalters, besteht aus den Ministern, den Staatsräthen, dem maitre des requêtes, und den Personen, die es dem Könige gefallen wird, besonders dazu zu berufen.

§. 64. Der Statthalter und der Staatsrath besorgen, in Abwesenheit des Königs und in seinem Namen, die öffentlichen Angelegenheiten des Königreichs.

§. 65. Der Staatsrath theilt sich in den Verwaltungsrath und in die allgemeine Versammlung.

§. 66. Der Verwaltungsrath wird zusammengesetzt aus dem Statthalter, den Ministern, die an der Spitze der fünf Regierungsdepartements stehen, und aus andern Personen, die vom Könige insbesondere dazu berufen werden.

§. 67. Die Glieder des Verwaltungsrathes haben consultatorische Vota. Die Meinung des Statthalters allein entscheidet. Er wird seine Beschlüsse im Rathe nach Vorschrift der Constitutionsacte und in Gemäßheit der Gesetze und königlichen Vollmachten nehmen.

§. 68. Jedes Decret des Statthalters muß, um verbindlich zu seyn, im Verwaltungsrathe gegeben, und von einem Minister, der ein Departement hat, contrasignirt seyn.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_071.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)