Seite:Constitution der europaeischen staaten 072.jpg

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§. 69. Der Statthalter schlägt dem Könige, zufolge einer besonders darüber abzufassenden Vorschrift, zwei Candidaten für jeden erledigten Platz eines Erzbischoffs oder Bischoffs, Senators, Ministers, Oberrichters, Staatsrathes und maitre de requêtes vor.

§. 70. Der Statthalter[WS 1] legt in die Hände des Königs in Gegenwart des Senats folgenden Eid ab: „Ich schwöre zum allmächtigen Gott, die Angelegenheiten Polens, im Namen des Königs und nach Vorschrift der Verfassungsurkunde, der Gesetze und der königlichen Vollmacht zu verwalten, und dem Könige die mir anvertraute Gewalt zurückzugeben, sobald Se. Maj. es für dienlich erachten wird.“ Wenn der König sich nicht im Königreiche befindet; so wird die Urkunde des vom Statthalter in die Hände des Königs abgelegten Eides dem Senate durch den Minister Staatssecretär zugeschickt werden.

§. 71. Ist der König gegenwärtig; so wird die Gewalt des Statthalters suspendirt. Es hängt sodann vom Könige ab, mit den Ministern insbesondere zu arbeiten, oder den Verwaltungsrath zusammen zu berufen.

§. 72. Wenn der Statthalter stirbt, oder der König es nicht für dienlich findet, einen zu ernennen; so wird er ihn ad interim durch einen Präsidenten ersetzen.

§. 73. Die allgemeine Versammlung des Staatsrathes wird aus den im §. 63 bezeichneten Gliedern zusammengesetzt seyn. In ihm wird der König oder der Statthalter, und in ihrer Abwesenheit das erste Glied des Staatsrathes, nach der in den §§. 63 und 66 festgesetzten Ordnung, den Vorsitz führen. Ihr Wirkungskreis ist:

1. Alle Gesetzesentwürfe und alle Anordnungen, welche die allgemeine Verwaltung des Landes betreffen, zu erörtern und abzufassen;
2. Ueber die gerichtliche Anklage aller vom Könige ernannten Verwaltungsbeamten, die der Pflichtvergessenheit in Dienstsachen bezüchtigt worden, zu entscheiden, mit Ausnahme derer, die allein der Jurisdiction des hohen Nationalhofes untertworfen sind;
3. Ueber die Fälle des Collidirens der Jurisdictionen zu erkennen;

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Staathalter
  2. Empfohlene Zitierweise:
    Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_072.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)