Kaufleute und der durch ihre Talente und Dienste ausgezeichneten Bürger von der Commission des Innern; endlich das der Pfarrer, Vicarien und der öffentlichen Lehrer, von der Commission des Kultus und des Unterrichts entworfen.
§. 134. Die Communalversammlungen haben zum Präses einen vom Könige ernannten Marschall.
Kap. 6. Vom Palatinatsrathe. §. 135. In
jedem Palatinate wird ein Palatinatsrath seyn, bestehend
aus Räthen, die von den Provinzial- und Communalversammlungen
gewählt werden.
§. 136. Im Palatinatsrathe[WS 1] wird der älteste Rath den Vorsitz führen.
§. 137. Die vorzüglichsten Befugnisse des Palatinates sind: 1. Die Richter für die ersten beiden Instanzen zu wählen; 2. zur Entwerfung und Reinigung der Verzeichnisse der Candidaten zu den administrativen Stellen mitzuwirken; 3. das Wohl des Palatinates zu besorgen. Alles in Gewißheit der Verfügungen einer besondern Verordnung.
§. 138. Der Stand der Richter ist verfassungsmäßig unabhängig.
§. 139. Unter der Unabhängigkeit der Richter versteht man die Fähigkeit, seine Meinung beim Urtheil frei zu äußern, ohne dabei weder durch die oberste Macht, noch durch ministerielle Gewalt, noch durch irgend eine Nebenrücksicht geleitet zu werden. Jede andre Erklärung oder Auslegung von der Unabhängigkeit der Richter wird für Mißbrauch erklärt.
§. 140. Die Gerichtshöfe bestehen aus Richtern, die nach Vorschrift des organischen Statutes erwählt werden.
§. 141. Die vom Könige ernannten Richter sind unabsetzbar und auf Lebenszeit. Die gewählten Richter sind gleichfalls unabsetzbar für die Dauer ihrer Function.
§. 142. Kein Richter kann abgesetzt werden als durch
Beschluß einer gerichtlichen, dazu befugten Instanz im Falle
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Parlamentsrathe
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_081.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)