Seite:Constitution der europaeischen staaten 084.jpg

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§. 162. Das erste Budget wird in Vollziehung gesetzt, bis es von dem Souverain und den beiden Kammern gemildert oder abgeändert seyn wird.

§. 163. Alles, was nicht der Gegenstand eines organischen Statutes oder eines Codex ist, so wie alles, was nicht der Berathschlagung des Landtages in Folge seiner Befugnisse unterliegt, wird durch Decrete des Königs oder durch Verordnungen der Regierung geregelt. Die organischen Statuten und die Codices können nur vom Souverain und den beiden Kammern des Landtages abgeändert werden.

§. 164. Die Gesetze, Decrete und Verordnungen des Königs werden im Gesetzesblatte abgedruckt. Ein Decret des Königs wird die Formen ihrer Bekanntmachung bestimmen.

§. 165. Alle frühere Gesetze und Einrichtungen, die der gegenwärtigen Constitutionsurkunde zuwider laufen, sind aufgehoben.

Da wir in unserm Gewissen überzeugt sind, daß die gegenwärtige Verfassungsurkunde unsern väterlichen Absichten entspreche, welche zum Zwecke haben, allen Klassen unsrer Unterthanen des Königreiches Polen den Frieden, die Eintracht und die zu ihrer Wohlfahrt so nöthige Einheit zu erhalten, und die Glückseligkeit, die wir ihnen zu verschaffen wünschen, zu befestigen; so haben wir ihnen gegenwärtige Verfassungsurkunde gegeben und geben ihnen dieselbe, die Wir für Uns und unsre Nachfolger annehmen, und machen es überdies allen öffentlichen Gewalten zur Pflicht, zu ihrer Vollziehung mitzuwirken.

Gegeben in Unserm königlichen Schlosse zu Warschau den 15. (27.) November 1815.

(Unterz.) Alexander.



Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_084.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)