Seite:Constitution der europaeischen staaten 089.jpg

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im Einverständnisse mit dem jüngsten Senator, handeln, dem die Wahrnehmung des Besten der Minderjährigen, und alles dessen, was die, auf die Gelder und Besitzthümer des Staates sich beziehenden, Rechtssachen betrifft, ausdrücklich übertragen seyn wird.

15. Es soll ein Gerichtshof erster Instanz und ein Appellationsgerichtshof eingesetzt werden. Drei Richter von dem erstern und vier von dem Appellationsgerichtshofe, die Präsidenten beider Gerichtshöfe mit einbegriffen, haben ihre Stellen auf Lebenszeit. Die übrigen Richter, die einem jeden der beiden Gerichtshöfe in der, nach den Ortsumständen erforderlichen, Anzahl beigegeben werden, hängen von der freien Wahl der Gemeinden ab, und werden ihr Amt nur binnen eines, durch die organischen Gesetze bestimmten, Zeitraumes verwalten. Diese beiden Gerichtshöfe entscheiden alle Rechtshändel, wie sie auch beschaffen und wie auch die Personen geeigenschaftet seyn mögen. Wenn die Erkenntnisse beider Instanzen in ihrer Entscheidung gleichförmig sind; so hat keine Appellation weiter Statt. Weichen ihre Entscheidungen in der Sache selbst von einander ab, oder befindet die Akademie, nach eingesehenen Acten, daß Grund vorhanden sey, sich über Verletzung der Gesetze oder wesentlicher Förmlichkeiten des Verfahrens, in bürgerlichen Rechtssachen zu beschweren; so wird, wie auch bei allen, auf Todesstrafe oder Entehrung lautenden, Erkenntnissen, die Sache nochmals vor das Appellationsgericht gebracht; alsdann aber werden der gewöhnlichen Richterzahl alle Friedensrichter der Stadt und vier Individuen beigesellt, von denen jede Hauptpartei die Hälfte, nach Gefallen, aus den Bürgern wählen kann. Drei Richter müssen gegenwärtig seyn, damit in erster, – fünf, damit in zweiter, – und sieben, damit in letzter Instanz erkannt werden könne.

16. Der oberste Gerichtshof für die im 10. Artikel bedachten Fälle soll bestehen:

1) aus fünf durch das Loos gewählten Repräsentanten
2) aus drei Mitgliedern des Senats, die er selbst ausersieht;
3) aus den Präsidenten der beiden Gerichtshöfe;
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 73. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_089.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)