Seite:Constitution der europaeischen staaten 091.jpg

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4) ein unbewegliches Eigenthum von achttausend Gulden polnisch an Werthe zu besitzen, das wenigstens ein Jahr früher, als man gewählt wird, erworben ist.

Um ein Richteramt in zweiter Instanz, oder die Präsidentenstelle bei einem von beiden Gerichtshöfen zu erlangen, muß man, außer diesen Bedingungen, annoch die Stelle eines Friedensrichters zwei Jahre hindurch bekleidet haben und einmal Repräsentant gewesen seyn.

Um zum Repräsentanten einer Gemeinde gewählt zu werden, muß man

1) volle sechs und zwanzig Jahre alt seyn;
2) die vollständige Studienlaufbahn auf der Cracauer Akademie zurückgelegt haben;
3) ein unbewegliches, auf neunzig Gulden geschätztes, wenigstens ein Jahr früher, als man gewählt wird, erworbenes Eigenthum besitzen.

Alle in dem gegenwärtigen Artikel aufgestellte Bedingungen sind auf diejenigen Individuen, die, während das Herzogthum Warschau bestand, von der königlichen Ernennung oder der Wahl der Bezirksversammlungen abhängige Stellen bekleidet haben, nicht mehr – und auch nicht auf diejenigen anwendbar, die, aus Macht der contrahirenden Souveraine, angestellt sind. Solche Individuen sind vollständig berechtigt, zu allen Stellen ernannt oder erkohren zu werden.

20. Ueber alle Handlungen der Regierung, der Gesetzgebung und der Gerichtshöfe werden die Aufsätze in polnischer Sprache abgefaßt werden.

21. Die Einnahme und Ausgabe der Akademie wird einen Theil des Generaletats der freien Stadt Cracau und ihres Territoriums ausmachen.

22. Sicherheit und Polizei im Innern werden durch eine hinreichende Abtheilung der Stadtmiliz gehandhabt werden. Diese Abtheilung wird von Zeit zu Zeit abgelöst, und von einem bei Linientruppen gestandenen Officiere befehliget werden, der, nachdem er mit Auszeichnung gedient, diese Art von Versorgung empfängt.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 75. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_091.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)