Seite:Constitution der europaeischen staaten 105.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Runkel, über das Rittergut Kranzberg, und endlich über die Aemter Hohensolms, Braunfels und Greifenstein.

Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen: über die Herrschaften Trochtelfingen, Jungnau und Strasberg, über das Amt Ostrach und den am linken Ufer der Donau liegenden Theil der Herrschaft Möskirch.

Se. Durchlaucht der Fürst von Salm-Kyrburg: über die Herrschaft Gehmen.

Se. Durchlaucht der Fürst von Isenburg-Birstein: über die Besitzungen der Grafen von Isenburg-Büdingen, Wächtersbach und Meerholz, ohne daß die appanagirten Grafen seiner Linie diese Stipulationen zum Grunde von irgend einigen Ansprüchen gegen ihn anführen dürfen.

Endlich Se. Durchlaucht der Herzog von Ahremberg: über die Grafschaft Dülmen.

Art. 25. Ein jeder der conföderirten Könige und Fürsten soll die in seinen Besitzungen eingeschlossenen ritterschaftlichen Güter mit voller Souverainetät besitzen. Die zwischen zwei conföderirten Staaten gelegenen ritterschaftlichen Güter sollen in Hinsicht auf Souverainetät so gleich als möglich getheilt werden, dergestalt jedoch, daß daraus weder eine Zerstückelung noch eine Vermischung der Gebiete entstehe.

Art. 26. Die Rechte der Souverainetät sind: Gesetzgebung, obere Gerichtsbarkeit, Ober-Polizei, militärische Conscription oder Rekrutenzug, und Recht der Auflagen.

Art. 27. Ein jeder der jetzt regierenden Fürsten oder Grafen behält als Patrimonial- oder Privateigenthum, ohne Ausnahme, alle Domainen, welche sie gegenwärtig besitzen, und so auch alle Herrschafts- und Feudalrechte, die nicht wesentlich zur Souverainetät gehören, namentlich das Recht der niedern und mittlern bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbarkeit, der forsteilichen Gerichtsbarkeit und Polizei, der Jagd und Fischerei, der Berg- und Hüttenwerke, des Zehnten und der Feudalgefälle, das Patronatrecht und andere diesen ähnliche, so wie die aus besagten Domainen und Rechten fließenden Einkünfte.

Ihre Domainen und Güter sollen in Rücksicht der Auflagen wie die Domainen und Güter der Prinzen des Hauses

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_105.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)