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Art. 36. Im Falle eine diesem Bündnisse fremde und benachbarte Macht sich rüstet, sollen die hohen contrahirenden Theile, um nicht unvorbereitet überfallen zu werden, auf die Anforderung, welche der Minister eines conföderirten Staates desfalls zu Frankfurt machen wird, sich ebenfalls bewaffnen.

Das Contingent, welches ein jeder von den Verbündeten zu stellen hat, wird in vier Viertel getheilt, und die Bundesversammlung hat zu bestimmen, wie viel Viertel mobil gemacht werden sollen; aber die Bewaffnung darf nicht eher bewerkstelligt werden, als in Folge einer von Sr. Maj. dem Kaiser und Könige an jede der verbundenen Mächte erlassenen Einladung.

Art. 37. Se. Maj. der König von Baiern macht sich anheischig, die Städte Augsburg und Lindau zu befestigen, im ersten dieser beiden Plätze Artillerie-Etablissements zu errichten und zu allen Zeiten zu unterhalten; am zweiten Orte aber einen hinlänglichen Vorrath an Flinten und Munition zu haben, der als Reserve dienen soll, desgleichen auch in Augsburg Bäckereien anzulegen, um einen Vorrath von Zwieback backen lassen zu können, damit im Falle eines Krieges der Marsch der Armeen keinen Aufenthalt erleide.

Art. 38. Das von jedem der Verbündeten im Falle eines Krieges zu stellende Contingent wird auf folgende Weise festgesetzt:

Frankreich stellt 200,000 Mann von jeder Art Waffen; das Königreich Baiern 30,000 von jeder Waffengattung; das Königreich Wirtemberg 12,000; der Großherzog von Baden 8000; der Großherzog von Berg 5000; der Großherzog von Darmstadt 4000. Ihre Durchlauchten der Herzog und der Fürst von Nassau stellen mit den übrigen verbündeten Fürsten ein Contingent von 4000 Mann.

Art. 39. Die hohen contrahirenden Theile behalten sich vor, in der Folge auch andere Fürsten und Staaten Teutschlands in den neuen Bund aufzunehmen, deren Aufnahme man dem gemeinschaftlichen Interesse angemessen finden wird.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_108.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)