Seite:Constitution der europaeischen staaten 112.jpg

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Se. Kaiserlich-Königliche apostolische Majestät den Herrn Clemens Wenzeslaus Lothar Fürsten von Metternich u. s. w.

Folgen die Namen der Bevollmächtigten ………

In Gemäßheit dieser Beschlüsse haben die vorstehenden Bevollmächtigten, nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet:

I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Teutschlands, mit Einschluß II. MM. des Kaisers von Oestreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande; und zwar der Kaiser von Oestreich, der König von Preußen, beide für ihre gesammten vormals zum teutschen Reiche gehörigen Besitzungen; der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der teutsche Bund heißen soll.

Artikel 2.

Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Teutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen teutschen Staaten.

Artikel 3.

Alle Bundesglieder haben als solche gleiche Rechte. Sie verpflichten sich alle gleichmäßig, die Bundesacte unverbrüchlich zu halten.

Artikel 4.

Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_112.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)