Seite:Constitution der europaeischen staaten 118.jpg

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auf die Verschickung der Acten auf eine teutsche Facultät oder an einen Schöppenstuhl zur Abfassung des Endurtheils anzutragen.

Artikel 13.

In allen Bundesstaaten wird eine landesständische Verfassung Statt finden.

Artikel 14.

Um den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen; so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:

a. Daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Teutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibt.

b. Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung.

c. Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden, oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthume und dessen ungestörtem Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehören.

Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:

1. Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder mit demselben im Frieden lebenden Staate zu nehmen.

2. Werden nach den Grundsätzen der früheren teutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniß zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt, und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 100. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_118.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)