Seite:Constitution der europaeischen staaten 121.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten, so lange als nicht etwa durch freie Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten.

In jedem Falle werden demselben in Folge des Artikels 13. des erwähnten Reichsdeputationshauptschlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert.

Dieses soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputationshauptschlusses bereits geschehen wäre, in so fern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.

Artikel 18.

Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der teutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern:

a. Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deßhalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen.

b. Die Befugniß:

1) des freien Wegziehens aus einem teutschen Bundesstaate in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will, auch

2) in Civil- und Militärdienste desselben zu treten; beides jedoch nur, in so fern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dermal vorwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über Militärpflichtigkeit, hierunter nicht ein ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bei der Bundesversammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand, in Berathung genommen werden.

c. Die Freiheit von aller Nachsteuer (ius detractus, gabella emigrationis), in so fern das Vermögen in einen andern teutschen Bundesstaat übergeht, und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freizügigkeitsverträge bestehen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_121.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)