Seite:Constitution der europaeischen staaten 122.jpg

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d. Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.

Artikel 19.

Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt, wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt, nach Anleitung der auf dem Congresse zu Wien angenommenen Grundsätze, in Berathung zu treten.

Artikel 20.

Der gegenwärtige Vertrag wird von allen contrahirenden Theilen ratificirt werden, und die Ratificationen sollen binnen der Zeit von sechs Wochen, oder wo möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich-Oestreichische Hof- und Staatskanzlei eingesandt, und bei Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

Zur Urkunde dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet, und mit ihren Wappen besiegelt. So geschehen Wien, den achten Juny im Jahre Eintausend Achthundert und funfzehn.

Folgen die Unterschriften.




Nach diesen beiden, während eines Decenniums für Teutschland erschienenen, generellen Bundesacten, folgen die besondern Constitutionen der einzelnen teutschen Staaten seit dieser Zeit, welche zum Theile wirkliche und vollständige Constitutionen bilden, zum Theile blos allgemeine organische Decrete enthalten sollten, um darnach die innern Grundverhältnisse der Staaten zu gestalten. Bei dem allgemeinen Verlangen aller teutschen Völkerschaften,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_122.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)