Seite:Constitution der europaeischen staaten 123.jpg

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daß ihre bürgerliche Freiheit durch Constitutionen festgegründet, und das Verhältniß der einzelnen Stände der Staatsbürger gegen einander zeitgemäß angeordnet werde, wird es nicht fehlen, daß im nächsten Decennium den hier mitzutheilenden Constitutionen noch mehrere sich anschließen werden; besonders rechnet ganz Teutschland darauf, daß Wirtemberg unter seinem neuen Könige Wilhelm eine zeitgemäße und dem Charakter eines kräftigen teutschen Volkes völlig entsprechende Constitution – vielleicht das Muster vieler andern – erhalten wird.

1) Oestreich.

Weil die neue Constitution des lombardisch-venetianischen Königreiches im Zusammenhange der italienischen Constitutionen während der letzten 25 Jahre gegeben werden muß; so kann unter Oestreich blos die, unter einer neuen Form hergestellte, Verfassung Tyrols aufgeführt werden, da bis jetzt noch unentschieden ist, ob das neugebildete Königreich Illyrien zu den teutschen Ländern des Kaisers von Oestreich zu rechnen sey, und ob dieses Königreich eine besondere Constitution erhalten werde.


a) Ständeverfassung in Tyrol vom 24. März 1816.

Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oestreich; König von Jerusalem, Hungarn, Böheim, der Lombardei und Venedig, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Gallizien und Lodomerien; Erzherzog von Oestreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf in Mähren; gefürsteter

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_123.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)